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Lieferbedingungen Schaltanlagen

Liefer- und Angebotsbedingungen für Niederspannungsschaltanlagen und Energieverteilungssysteme

S & M Mattes GmbH
Saarbrücker Str. 232
66292 Riegelsberg
Deutschland


1. Geltungsbereich

(1) Diese Liefer- und Angebotsbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen von Niederspannungsschaltanlagen und Energieverteilungssystemen der S & M Mattes GmbH.

(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.


2. Vertragsgrundlagen

(1) Für unsere Lieferungen gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI) – Stand Juni 2011.

(2) Maßgebend für Umfang und Ausführung der Lieferung sind die im Angebot, in der Auftragsbestätigung sowie in den zugehörigen technischen Unterlagen enthaltenen Angaben.


3. Technische Ausführung

(1) Die gelieferten Niederspannungsschaltanlagen und Energieverteilungssysteme werden gemäß den zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Normen und Vorschriften gefertigt.

(2) Insbesondere erfolgt die Ausführung nach DIN EN / VDE 61439.

(3) Die Anlagen werden in bauartgeprüfter Ausführung hergestellt und entsprechend den normativen Anforderungen ausgeführt.

(4) Die S & M Mattes GmbH tritt hierbei als Lieferant bzw. Systemanbieter auf. Die Fertigung der Anlagen erfolgt durch qualifizierte Hersteller.


4. Prüfung der Anlage

(1) Die gelieferten Niederspannungsschaltanlagen und Energieverteilungssysteme werden vor Auslieferung entsprechend den Anforderungen der DIN EN / VDE 61439 einer Stückprüfung unterzogen.

(2) Die Prüfung umfasst insbesondere die Kontrolle der Verdrahtung, der elektrischen Funktionen sowie der mechanischen Ausführung.

(3) Die Anlage wird in funktionsfähigem Zustand ausgeliefert. Die endgültige Funktionsprüfung der Gesamtanlage erfolgt im Rahmen der Installation und Inbetriebnahme durch den Betreiber oder das beauftragte Fachunternehmen.


5. Lieferumfang

(1) Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.

(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst die Lieferung:

  • Niederspannungsschaltanlagen und Energieverteilungssysteme montiert und verdrahtet

  • Geräte gemäß Angebots- bzw. Projektunterlagen

  • Dokumentation gemäß Angebot

(3) Nicht im Lieferumfang enthalten sind insbesondere:

  • Sicherungseinsätze und Zubehör

  • Kabelverschraubungen

  • Installationsmaterial

  • Montage- und Anschlussarbeiten

  • Inbetriebnahme

  • Arbeiten am Aufstellungsort


6. Installation und Inbetriebnahme

(1) Die gelieferten Produkte sind Komponenten elektrischer Anlagen.

(2) Installation, Anschluss und Inbetriebnahme dürfen ausschließlich durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen.

(3) Für Schäden aufgrund unsachgemäßer Installation oder Verwendung übernehmen wir keine Haftung.


7. Einstellung von Schutzgeräten

(1) Leistungsschalter und andere Schutzgeräte werden grundsätzlich im Werksauslieferzustand geliefert.

(2) Die endgültige Einstellung entsprechend den jeweiligen Anlagenbedingungen erfolgt durch den Betreiber oder ein beauftragtes Fachunternehmen.


8. Planungsunterlagen und technische Angaben

(1) Werden Anlagen nach Vorgaben, Zeichnungen oder technischen Angaben des Auftraggebers gefertigt, ist der Auftraggeber für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.

(2) Dies gilt insbesondere für Angaben zu:

  • Netzspannungen

  • Kurzschlussleistungen

  • Absicherungen

  • Anschlussleistungen

  • Netzform

  • sonstige Anlagenparameter

(3) Für Schäden oder Funktionsstörungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben übernehmen wir keine Haftung.


9. Änderungen des Leistungsumfangs

Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Auftragserteilung, insbesondere aufgrund geänderter Planungsunterlagen oder zusätzlicher Anforderungen, können zu entsprechenden Mehrkosten und Terminverschiebungen führen.


10. Preise und Rohstoffzuschläge

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Kupfer- und Silberzuschläge können entsprechend den jeweiligen Tagesnotierungen berechnet werden.

(3) Sollten nach Vertragsschluss die Einkaufspreise für vertragsgegenständliche Materialien um mehr als 3 Prozent steigen, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise vor.


11. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen werden individuell im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.


12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu informieren.

(4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.


13. Lieferzeit

(1) Lieferzeiten gelten ab schriftlichem Auftragseingang sowie nach endgültiger Klärung der technischen Ausführung.

(2) Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.


14. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.


15. Prüfung bei Lieferung und Mängelanzeige

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf Transportschäden, offensichtliche Mängel und Vollständigkeit zu prüfen.

(2) Festgestellte Transportschäden und offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Unterbleibt eine unverzügliche Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt die Ware insoweit als genehmigt, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


16. Dokumentation

Die Dokumentation wird gemäß Angebot erstellt und üblicherweise in Form von Stromlaufplänen, Gerätelayout und Stückliste geliefert.


17. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate ab Lieferung, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.

(2) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstehen durch:

  • unsachgemäße Installation

  • fehlerhafte Bedienung

  • Veränderungen an der Anlage

  • ungeeignete Betriebsbedingungen


18. Haftung

(1) Unsere Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Haftung auf den Auftragswert der gelieferten Anlage begrenzt.


19. Vertraulichkeit

Schaltpläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige technische Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.


20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz.


Stand: März 2026